| § 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:38 Uhr | |||
§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung desPatientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin / des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes. (2) Auf dieser Grundlage sind der Ärztin / dem Arzt sachliche, berufsbezogene Informationen gestattet. (3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Ärztinnen/Ärzte dürfen eine solche Werbung weder veranlassen noch dulden. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. (4) Die Ärztin / Der Arzt kann 1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, 2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, 3. bis zu drei besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben und 4. organisatorische Hinweise ankündigen. (5) Die nach Abs. 4 Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Die Angaben nach Abs. 4 Nrn. 1 und 2 sind nur zulässig, wenn die Ärztin / der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. (6) Besondere Leistungen können angekündigt und müssen mit dem Zusatz ”besonderes Leistungsangebot nach eigenen Angaben” gekennzeichnet werden. Zur Ankündigung dieser Angaben ist berechtigt, wer diese Leistung/en seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang erbringt und dies auf Verlangen der Ärztekammer nachweisen kann. (7) Die Ärztin / Der Arzt hat der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
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