§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:38 Uhr

§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung des
Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung
einer dem Selbstverständnis der Ärztin / des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung
des Arztberufes.

(2) Auf dieser Grundlage sind der Ärztin / dem Arzt sachliche, berufsbezogene Informationen
gestattet.

(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Ärztinnen/Ärzte dürfen
eine solche Werbung weder veranlassen noch dulden. Berufswidrig ist insbesondere eine
anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Werbeverbote aufgrund anderer
gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Die Ärztin / Der Arzt kann
1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3. bis zu drei besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben und
4. organisatorische Hinweise
ankündigen.

(5) Die nach Abs. 4 Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung
zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer
ist zulässig. Andere Qualifikationen und besondere Leistungsangebote nach
eigenen Angaben dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen
nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden
können. Die Angaben nach Abs. 4 Nrn. 1 und 2 sind nur zulässig, wenn die Ärztin / der
Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.

(6) Besondere Leistungen können angekündigt und müssen mit dem Zusatz ”besonderes
Leistungsangebot nach eigenen Angaben” gekennzeichnet werden. Zur Ankündigung
dieser Angaben ist berechtigt, wer diese Leistung/en seit mindestens zwei Jahren in erheblichem
Umfang erbringt und dies auf Verlangen der Ärztekammer nachweisen kann.

(7) Die Ärztin / Der Arzt hat der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der
Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer
ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
 
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