§ 28 Verzeichnisse PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:40 Uhr

§ 28 Verzeichnisse

Ärztinnen und Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden
Anforderungen gerecht werden:

a) Sie müssen allen Ärztinnen und Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen,
zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen
stehen,

b) die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken
und

c) die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und nach sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen einerseits und besonderen
Leistungsangeboten andererseits unterscheiden.
 
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