| § 28 Verzeichnisse |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:40 Uhr | |||
§ 28 VerzeichnisseÄrztinnen und Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgendenAnforderungen gerecht werden: a) Sie müssen allen Ärztinnen und Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen, b) die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken und c) die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen einerseits und besonderen Leistungsangeboten andererseits unterscheiden.
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