§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:41 Uhr

§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit

(1) Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung
von Ärztinnen und Ärzten, in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise
von Kolleginnen und Kollegen betrifft, nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung
auszusprechen, bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder
dem beruflichen Wissen einer Ärztin oder eines Arztes sowie herabsetzende personenbezogene
Äußerungen sind berufsunwürdig.

(2) Es ist berufsunwürdig, eine Kollegin oder einen Kollegen aus der Behandlungstätigkeit
oder als Mitbewerberin oder Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere
Handlungen zu verdrängen. Es ist insbesondere berufsunwürdig, wenn Ärztinnen und
Ärzte sich innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung der Praxisinhaberin
oder des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederlassen, in welcher
sie in der Aus- oder Weiterbildung mindestens drei Monate tätig waren. Ebenso ist
es berufsunwürdig, in unlauterer Weise eine Kollegin oder einen Kollegen ohne angemessene
Vergütung oder unentgeltlich zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung
zu bewirken oder zu dulden.


(3) Ärztinnen und Ärzte, die Kolleginnen und Kollegen zu ärztlichen Verrichtungen bei
Patientinnen und Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch
haben, sind verpflichtet, diesen Ärztinnen und Ärzten eine angemessene Vergütung
zu gewähren. Angemessen ist die Beteiligung für den nachgeordneten ärztlichen
Dienst, die nach Art und Umfang ein Äquivalent zur erbrachten Leistung unter Berücksichtigung
zu leistender Kostenerstattung bzw. Nutzungsentgelte oder Kosten aufgrund
ärztlicher Tätigkeit durch die oder den Liquidationsberechtigten darstellt. Im Streitfall hat
die oder der Liquidations-berechtigte die Angemessenheit darzulegen.


(4) In Gegenwart von Patientinnen und Patienten oder anderen Personen sind Beanstandungen
der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen.
Das gilt auch im Verhältnis von Vorgesetzten und Nachgeordneten und für den Dienst in
Krankenhäusern.


(5) Die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte haben im Rahmen der gegebenen
Möglichkeiten die weiterzubildenden ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unbeschadet
deren Pflicht, sich selbst um eine Weiterbildung zu bemühen, in dem gewählten
Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden.

 
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