§ 30 Zusammenarbeit mit Dritten PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:58 Uhr

§ 30 Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Die nachstehenden Vorschriften dienen dem Patientenschutz durch Wahrung der
ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.

(2) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärztinnen
oder Ärzte sind noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen
oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung
zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf befinden.

(3) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist zulässig, wenn
die jeweiligen Verantwortungsbereiche klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.
 
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