| § 30 Zusammenarbeit mit Dritten |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 18:58 Uhr | |||
§ 30 Zusammenarbeit mit Dritten(1) Die nachstehenden Vorschriften dienen dem Patientenschutz durch Wahrung derärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten. (2) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärztinnen oder Ärzte sind noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf befinden. (3) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist zulässig, wenn die jeweiligen Verantwortungsbereiche klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.
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