§ 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:00 Uhr

§ 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen

Es ist nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere
Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder
anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der
ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn
der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist.
 
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