| § 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:00 Uhr | |||
§ 32 Annahme von Geschenken und anderen VorteilenEs ist nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andereVorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist.
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