§ 33 Ärzteschaft und Industrie PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:01 Uhr

§ 33 Ärzteschaft und Industrie

Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln
oder medizinisch-technischen Geräten erbringen (z. B. bei der Entwicklung, Erprobung
und Begutachtung), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen.
Die Annahme von Werbegaben oder von Vorteilen für den Besuch von Informationsveranstaltungen
der Hersteller ist untersagt, sofern der Wert nicht geringfügig ist.
Dasselbe gilt für die Annahme unzulässiger Vorteile von Herstellern oder Händlern aus
dem Bezug der in Satz 1 genannten Produkte.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel