§ 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:01 Uhr

§ 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln

(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung außerhalb der Gebührenordnung für
Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder
Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.

(2) Sie dürfen Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.

(3) Ihnen ist nicht gestattet, über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Körperpflegemittel oder
ähnliche Waren Werbevorträge zu halten oder zur Werbung bestimmte Gutachten zu
erstellen.

(4) Sie dürfen einer missbräuchlichen Anwendung ihrer Verschreibung keinen Vorschub
leisten.

(5) Ihnen ist nicht gestattet, Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund an
bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu
verweisen.
 
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