§ 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:02 Uhr

§ 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring

Werden Art, Inhalt und Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen allein von ärztlichen
Veranstaltern bestimmt, so ist die Annahme von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für
Veranstaltungskosten in angemessenem Umfang erlaubt. Beziehungen zum Sponsor
sind bei der Ankündigung und Durchführung offen darzulegen.
 
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