| § 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:02 Uhr | |||
§ 35 Fortbildungsveranstaltungen und SponsoringWerden Art, Inhalt und Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen allein von ärztlichenVeranstaltern bestimmt, so ist die Annahme von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für Veranstaltungskosten in angemessenem Umfang erlaubt. Beziehungen zum Sponsor sind bei der Ankündigung und Durchführung offen darzulegen.
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