| Punkt C Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung) |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:03 Uhr | |||
C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)Nr. 1 Umgang mit Patientinnen und PatientenEine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, dass Ärztinnen und Ärzte beim Umgangmit Patientinnen und Patienten - deren Würde und Selbstbestimmungsrecht respektieren, - deren Privatsphäre achten, - über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie, ggf. über Alternativen und über die Beurteilung des Gesundheitszustandes in einer für die Patientin und den Patienten verständlichen und angemessenen Weise informieren, - insbesondere auch deren Recht, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, respektieren, - Rücksicht auf die Situation der Patientin oder des Patienten nehmen, - auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt bleiben, - deren Mitteilungen gebührende Aufmerksamkeit entgegenbringen und ihrer Kritik sachlich begegnen. Nr. 2 BehandlungsgrundsätzeÜbernahme und Durchführung der Behandlung erfordern die gewissenhafte Ausführungder gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Dazu gehört auch - rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht, - rechtzeitig die Patientin oder den Patienten an andere Ärztinnen oder Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen, - sich dem Wunsch von Patientinnen und Patienten nach Einholung einer Zweitmeinung nicht zu widersetzen, - für die mit- oder weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte die erforderlichen Patientenberichte zeitnah zu erstellen. Nr. 3 Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und MitarbeiternEine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt auch, dass Ärztinnen und Ärzte bei derAusübung ihrer ärztlichen Tätigkeit nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht diskriminieren und insbesondere die arbeitsrechtlichen Bestimmungen beachten.
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:21 Uhr |