| Punkt D Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten |
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| Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte | |||
| Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:07 Uhr | |||
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen BerufspflichtenI. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher TätigkeitNr. 1 Zweigpraxen deutscher Ärztinnen und Ärzte in anderen EU-MitgliedstaatenFühren Ärztinnen und Ärzte neben ihrer Niederlassung oder neben ihrer ärztlichen Berufstätigkeitim Geltungsbereich dieser Berufsordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Praxis oder üben sie dort eine weitere ärztliche Berufstätigkeit aus, so haben sie dies der Ärztekammer anzuzeigen. Ärztinnen und Ärzte haben Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten am Ort ihrer Berufsausübung im Geltungsbereich dieser Berufsordnung während ihrer Tätigkeit in den anderen Mitgliedstaaten zu treffen. Die Ärztekammer kann verlangen, dass die Zulässigkeit der Eröffnung der weiteren Praxis nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union nachgewiesen wird. Nr. 2 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit aus anderen EU-MitgliedstaatenWerden Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Unionniedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten. Dies gilt auch, wenn Ärztinnen und Ärzte sich darauf beschränken wollen, im Geltungsbereich dieser Berufsordnung auf ihre Tätigkeit aufmerksam zu machen; die Ankündigung ihrer Tätigkeit ist ihnen nur in dem nach dieser Berufsordnung erlaubten Umfang gestattet. II. Pflichten in besonderen medizinischen SituationenNr. 3 Schutz des menschlichen EmbryosDie Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken sowie der Gentransferin Embryonen und die Forschung an menschlichen Embryonen und totipotenten Zellen sind verboten. Verboten sind diagnostische Maßnahmen an Embryonen vor dem Transfer in die weiblichen Organe, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen zum Ausschluss schwerwiegender geschlechtsgebundener Erkrankungen im Sinne des § 3 Embryonenschutzgesetz. Nr. 4 In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer(1) Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes und die anschließendeEinführung des Embryos in die Gebärmutter oder die Einbringung von Gameten oder Embryonen in den Eileiter der genetischen Mutter sowie die intrauterine Insemination nach Stimulation sind als Maßnahme zur Behandlung der Sterilität ärztliche Tätigkeiten und nur nach Maßgabe des § 13 zulässig. Die Verwendung fremder Eizellen (Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Verfahren verboten. (2) Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer In-vitro-Fertilisation oder einem Embryotransfer besteht nicht.
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:20 Uhr |