Punkt D Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten PDF Drucken E-Mail
Berufsordnungen - Ärztinnen und Ärzte
Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:07 Uhr

D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten

I. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit

Nr. 1 Zweigpraxen deutscher Ärztinnen und Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten

Führen Ärztinnen und Ärzte neben ihrer Niederlassung oder neben ihrer ärztlichen Berufstätigkeit
im Geltungsbereich dieser Berufsordnung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union eine Praxis oder üben sie dort eine weitere ärztliche Berufstätigkeit
aus, so haben sie dies der Ärztekammer anzuzeigen. Ärztinnen und Ärzte haben Vorkehrungen
für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten am Ort
ihrer Berufsausübung im Geltungsbereich dieser Berufsordnung während ihrer Tätigkeit
in den anderen Mitgliedstaaten zu treffen. Die Ärztekammer kann verlangen, dass die
Zulässigkeit der Eröffnung der weiteren Praxis nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats
der Europäischen Union nachgewiesen wird.

Nr. 2 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Werden Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich
dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich tätig, ohne eine Niederlassung
zu begründen, haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.
Dies gilt auch, wenn Ärztinnen und Ärzte sich darauf beschränken wollen, im Geltungsbereich
dieser Berufsordnung auf ihre Tätigkeit aufmerksam zu machen; die Ankündigung
ihrer Tätigkeit ist ihnen nur in dem nach dieser Berufsordnung erlaubten Umfang
gestattet.

II. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen

Nr. 3 Schutz des menschlichen Embryos

Die Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken sowie der Gentransfer
in Embryonen und die Forschung an menschlichen Embryonen und totipotenten
Zellen sind verboten. Verboten sind diagnostische Maßnahmen an Embryonen vor dem
Transfer in die weiblichen Organe, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen zum
Ausschluss schwerwiegender geschlechtsgebundener Erkrankungen im Sinne des § 3
Embryonenschutzgesetz.

Nr. 4 In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer

(1) Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes und die anschließende
Einführung des Embryos in die Gebärmutter oder die Einbringung von Gameten
oder Embryonen in den Eileiter der genetischen Mutter sowie die intrauterine Insemination
nach Stimulation sind als Maßnahme zur Behandlung der Sterilität ärztliche
Tätigkeiten und nur nach Maßgabe des § 13 zulässig. Die Verwendung fremder Eizellen
(Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Verfahren verboten.

(2) Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer In-vitro-Fertilisation oder einem Embryotransfer
besteht nicht.
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 26. November 2008 um 19:20 Uhr
 
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