E. AnlageR i c h t l i n i ezur Durchführung der assistierten Reproduktion gemäß § 13 und Kapitel D II Nr. 4 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
1. DefinitionenUnter In-vitro-Fertilisation (IVF), auch als ”extrakorporale Befruchtung” bezeichnet, versteht man die Vereinigung einer Eizelle mit einer Samenzelle außerhalb des Körpers. Die Einführung des Embryos in die Gebärmutterhöhle wird als Embryotransfer (ET) bezeichnet. Variationen sind die Einführung von Embryonen bzw. Zygoten in die Eileiter (Embryo- Intrafallopian-Transfer = intratubarer Embryotransfer = EIFT bzw. Gamete- Intrafallopian-Transfer = intratubarer Gametentransfer = GIFT). Unter der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) versteht man ein Verfahren, bei dem eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle injiziert wird mit dem Ziel, eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Die dazu verwandten männlichen Keimzellen können aus dem Ejakulat, aus dem Nebenhoden (MESA) oder aus dem Hoden (TESE) gewonnen werden (s. 3.2.1.3.). 2. Medizinische und ethische VertretbarkeitDie In-vitro-Fertilisation (IVF) mit anschließendem Embryotransfer (ET), der intratubare Gametentransfer (GIFT), die intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion (ICSI) und verwandte Methoden stellen Therapien bestimmter Formen von Unfruchtbarkeit dar, bei denen andere Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos sind. Sie sind in geeigneten Fällen medizinisch und ethisch vertretbar, wenn bestimmte Zulassungs- und Durchführungsbedingungen eingehalten werden (s. hierzu 3. und 4.). 3. Zulassungsbedingungen für die assistierte Reproduktion3.1. Berufsrechtliche VoraussetzungenBei der assistierten Reproduktion handelt es sich um ein besonderes medizinisches Verfahren gem. § 13 Berufsordnung. Ärztinnen und Ärzte haben bei der Anwendung dieser Verfahren diese Richtlinien und das Embryonenschutzgesetz zu beachten. Ärztinnen und Ärzte, die solche Maßnahmen durchführen wollen und für sie die Gesamtverantwortung tragen, haben ihr Vorhaben der Ärztekammer anzuzeigen und nachzuweisen, dass die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Änderungen der für die Zulassung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen sind der Ärztekammer unverzüglich anzuzeigen. Keine Ärztin und kein Arzt kann gegen das eigene Gewissen verpflichtet werden, an einer assistierten Reproduktion mitzuwirken. 3.2. Medizinische und soziale Voraussetzungen3.2.1. Medizinische Indikationen:Alle Verfahren der assistierten Reproduktion sind als ultima ratio in der Sterilitätsbehandlung anzusehen und nur dann anzuwenden, wenn alle nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlichen diagnostischen Maßnahmen und alle sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung erschöpft sind. 3.2.1.1. In-vitro-Fertilisation mit intrauterinem Embryotransfer (IVF und ET):- Uneingeschränkte Indikation: Nicht therapierbarer Tubenfunktionsverlust, höhergradige männliche Fertilitätsstörung - Eingeschränkte Indikationen: Formen männlicher Subfertilitätsstörungen, immunologisch bedingte Sterilität sowie tubare Funktionseinschränkungen bei Endometriose. 3.2.1.2. In-vitro-Fertilisation mit intratubarem Embryotransfer (EIFT), intratubaremGametentransfer (GIFT) / Zygotentransfer (ZIFT), intrauterine Insemination (IUI) nach Stimulation Voraussetzung: Mindestens ein frei durchgängiger funktionstüchtiger Eileiter. - Eingeschränkte Indikationen: Einige Formen männlicher - mit anderen Therapien einschließlich der intrauterinen Insemination nicht behandelbarer - Fertilitätsstörungen sowie immunologisch bedingte Sterilität. 3.2.1.3. Intrazytoplasmatische SpermieninjektionVor einer ICSI-Therapie muss eine genaue Anamnese, insbesondere eine Stammbaumanalyse beider Partner durchgeführt werden. Ergeben sich Hinweise auf Erkrankungen, die genetisch bedingt sein könnten, so muss eine genetische Beratung sowie evtl. eine weiterführende Diagnostik veranlasst werden. - Indikationen: Eine Indikation zur ICSI ist gegeben, wenn bei männlicher Subfertilität oder aufgrund anderer Gegebenheiten (z. B. erfolglose Befruchtungsversuche) die Herbeiführung einer Schwangerschaft höchst unwahrscheinlich ist. - Eingeschränkte Indikation: Medikamentös oder chirurgisch nicht behebbare leichtere Grade männlicher Subfertilität. 3.2.2. Medizinische KontraindikationenAbsolute Kontraindikationen: - Alle Kontraindikationen gegen eine Schwangerschaft. - Durch Anwendung der Methode entstehende, im Einzelfall besonders hohe medizinische Risiken für die Gesundheit der Frau oder die Entwicklung des Kindes. 3.2.3. Elterliche VoraussetzungenIm Rahmen einer Unfruchtbarkeitsbehandlung soll ärztlicherseits darauf hingewirkt werden, dass dem Paar eine kompetente Beratung über dessen mögliche psychische Belastung und die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Voraussetzungen zuteil wird. Beim Einsatz der genannten Methoden dürfen nur die Eizellen der Frau befruchtet werden, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll. Grundsätzlich darf nur Samen des Ehepartners Verwendung finden (homologes System). Die Anwendung dieser Methoden bei nicht verheirateten Paaren in stabiler Partnerschaft darf nur nach vorheriger Beratung durch die bei der Ärztekammer eingerichtete Kommission durchgeführt werden. Die Anwendung der Methoden bei alleinstehenden Frauen und in gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist nicht zulässig. Sollen bei der Anwendung dieser Methoden fremde Samenzellen verwendet werden, bedarf dies eines zustimmenden Votums der bei der Ärztekammer eingerichteten Kommission. Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgruppe hat die notarielle Dokumentation sicherzustellen. Die Verwendung von Mischsperma ist nicht zulässig. Die Anwendung der Methoden ist unzulässig, wenn erkennbar ist, dass die Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, ihr Kind nach der Geburt auf Dauer Dritten überlassen will (Ersatzmutterschaft). 3.3. Diagnostische VoraussetzungenJeder Anwendung dieser Methoden hat eine sorgfältige Diagnostik bei den Partnern vorauszugehen, die alle Faktoren berücksichtigt, die sowohl für den unmittelbaren Therapieerfolg als auch für die Gesundheit des Kindes von Bedeutung sind. 3.4. Aufklärung und EinwilligungDie betroffenen Ehepaare müssen vor Beginn der Behandlung über die vorgesehenen Eingriffe, die Einzelschritte des Verfahrens, seine Erfolgsaussichten, Komplikationsmöglichkeiten und Kosten informiert werden. Sie sind auch darüber aufzuklären, welche Maßnahmen für den Fall möglich sind, dass Embryonen aus unvorhersehbarem Grund nicht transferiert werden können. Die erfolgte Aufklärung und die Einwilligung der Partner zur Behandlung müssen schriftlich fixiert und von beiden Partnern und der aufklärenden Ärztin bzw. dem aufklärenden Arzt unterzeichnet werden. Vor Durchführung einer assistierten Reproduktion sollte die Aufklärung des Ehepaares die relevanten medizinischen, juristischen und sozialen Gesichtspunkte berücksichtigen. 3.5. Fachliche, personelle und technische Voraussetzungen als ZulassungsbedingungenDie Zulassung zur Durchführung dieser Methoden als Therapieverfahren setzt die Erfüllung der nachstehend festgelegten fachlichen, personellen und technischen Mindestanforderungen voraus. Die Anzeigepflicht umfasst den Nachweis, dass die sachgerechte Durchführung der erforderlichen Leistungen sowohl fachlich (Ausbildungs- und Qualifikationsnachweis) als auch personell und sachlich (räumliche und apparative Ausstattung) auf den nachstehend genannten Teilgebieten gewährleistet ist. Dies schließt ein die Gewährleistung einer regelmäßigen Vertretungsmöglichkeit in den unter 3.5.2. genannten Teilbereichen. 3.5.1. Qualifikation der Arbeitsgruppenleiterin bzw. des ArbeitsgruppenleitersDie Arbeitsgruppe muss von einer Frauenärztin bzw. einem Frauenarzt mit der fakultativen Weiterbildung ”gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungs-medizin” geleitet werden. Über die Gleichwertigkeit anderer Qualifikationen entscheidet die Ärztekammer. Der Leitung der Arbeitsgruppe obliegt die verantwortliche Überwachung der in diesen Richtlinien festgeschriebenen Maßnahmen. Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgruppe müssen eine Vertretung mit gleicher Qualifikation benennen. 3.5.2. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe müssen über folgende Kenntnisse und Erfahrungenverfügen: - Endokrinologie der Reproduktion - Gynäkologische Sonographie - Operative Gynäkologie - Reproduktionsbiologie mit dem Schwerpunkt der In-vitro-Kultur - Andrologie - psychosomatische / psychotherapeutische Versorgung Von diesen sechs Bereichen können jeweils nur zwei Bereiche gleichzeitig von einer Ärztin bzw. einem Arzt oder einer Wissenschaftlerin bzw. einem Wissenschaftler der Arbeitsgruppe verantwortlich geführt werden. Grundsätzlich müssen andrologisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte (Urologen, Dermatologen, Internisten mit Schwerpunkt Endokrinologie) in Diagnostik und Therapie im Rahmen der assistierten Reproduktion integriert sein. Die regelmäßige Kooperation mit einer Humangenetikerin bzw. einem Humangenetiker muss gewährleistet sein. 3.5.3. Sachliche VoraussetzungenFolgende Einrichtungen müssen ständig und ohne Zeitverzug verfügbar bzw. einsatzbereit sein: - Hormonlabor - Ultraschalldiagnostik - Operationsbereitschaft mit Anästhesie-Team - Labor für Spermiendiagnostik und –präparation - Labor für In-vitro-Fertilisation, In-vitro-Kultur und ggf. Mikroinjektion - EDV-gestützte Datenerfassung 4. Durchführungsbedingungen4.1.Gewinnung von Gameten und Transfer von Gameten und EmbryonenFür die Unfruchtbarkeitsbehandlung mit den genannten Methoden dürfen maximal drei Eizellen befruchtet und drei Embryonen einzeitig auf die Mutter übertragen werden (§ 1 Abs. 1, Nr. 3 ESchG). An den zum Transfer vorgesehenen Embryonen dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die nicht unmittelbar dem Wohl des Kindes dienen. Höhergradige Mehrlinge (mehr als Zwillinge) sollten verhindert werden, da hierbei sowohl das Leben der Mutter gefährdet als auch die Morbidität und Mortalität der meist frühgeborenen Kinder deutlich erhöht ist. Daher sollen Schwangere mit höhergradigen Mehrlingen immer frühzeitig hospitalisiert werden. Das Risiko, besonders für höhergradige Mehrlinge mit allen gesundheitlichen und sozialen Problemen für Kinder und Eltern, wiegt so schwer, dass ihm das alleinige Ziel des Schwangerschaftserfolges untergeordnet werden muss. Zur Senkung des Mehrlingsrisikos müssen folglich die wesentlichen Parameter wie Alter der Mutter und Indikation zur Therapie abgewogen werden. Die Drillingsrate nach In-vitro-Fertilisation liegt nach weltweiten Erhebungen der letzten fünf Jahre bei 4% bis 5% und für die intrazytoplasmatische Spermatozoen-injektion bei 6% bis 7% aller Schwangerschaften. Hierbei handelt es sich meist um Patientinnen, die jünger als 35 Jahre alt sind. Es ist deshalb anzuraten, bei Patientinnen unter 35 Jahren nur zwei Eizellen zu befruchten und zwei Embryonen zu transferieren. Wenn von dem Paar der Transfer von drei Embryonen gewünscht wird, sollte dies nach entsprechender Aufklärung über das Drillingsrisiko und die genannten damit verbundenen Gefahren dokumentiert werden. Auch bei den übrigen verwandten Methoden dürfen ebenfalls maximal drei Pronukleusstadien oder Embryonen intratubar übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 ESchG). Die IUI nach Stimulation ist nur zulässig, wenn im Ultraschall höchstens drei Follikel über 15 mm sichtbar sind und der Östrogenwert 700 pg/ml nicht überschreitet. 4.2. KryokonservierungDie Kryokonservierung von Embryonen ist der Ärztekammer anzuzeigen. Zum Wohle des Kindes ist eine zeitlich begrenzte Kryokonservierung von Embryonen statthaft, wenn sie der Verbesserung der Implantationsbedingungen oder zur Überbrückung der Zeit bis zu einem anderen Transfer dient. 4.3. Umgang mit kryokonservierten Embryonen und VorkernenDer Embryo ist im Sinne der Deklaration des Weltärztebundes von Helsinki und Tokio vor ethisch nicht vertretbaren Forschungen zu schützen. 4.4. Kryokonservierung imprägnierter EizellenDie Kryokonservierung von Vorkernstadien ist zulässig. Die weitere Kultivierung von Eizellen im Vorkernstadium sowie die weitere Verwendung von Embryonen darf nur zum Zwecke des Transfers und nur mit schriftlicher Einwilligung der Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und des Mannes, dessen Samenzelle verwendet wird, vorgenommen werden. Es sind Vereinbarungen zu treffen, nach denen Eizellen im Vorkernstadium weder kryokonserviert noch weiter kultiviert werden dürfen, wenn dies von einem Elternteil verlangt wird oder wenn ein Elternteil verstorben ist. Die Kryokonservierung von ejakulierten, epididymalen und testikulären Spermatozoen bzw. von Hodengewebe kann durchgeführt werden. Die Ärztin / der Arzt hat eine ordnungsgemäße Dokumentation sicherzustellen. 4.5. Verfahrens- und QualitätskontrolleZum Zwecke der Verfahrens- und Qualitätskontrolle hat die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgruppe einen Jahresbericht bis zum Ende des 3. Quartals des folgenden Jahres an die Ständige Kommission der Ärztekammer abzugeben, in dem die Zahl der behandelten Patientinnen, die Behandlungsindikationen und Methoden, die Zahl der gewonnenen Eizellen, die Fertilisierungs-, Schwangerschafts- und Geburtenraten sowie die Schwangerschaftsrate pro Indikation enthalten sind. Die Ärztin/der Arzt kann hierzu die EDV-gestützte Dokumentation des DIR übersenden. 4.6. Kommerzielle NutzungEs ist unzulässig, einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss einer Einnistung in die Gebärmutter entnommenen Embryo zu veräußern oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abzugeben, zu erwerben oder zu verwenden. Ebenso ist es unzulässig, die Entwicklung eines Embryos zu einem anderen Zweck als zu der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu bewirken (§ 2 EschG).
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