§ 7 Wahlberechtigung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
Samstag, den 25. Oktober 2008 um 12:39 Uhr

§ 7 Wahlberechtigung

1Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
 
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