| § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder |
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| Gesetze - BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz | |||
| Samstag, den 25. Oktober 2008 um 12:41 Uhr | |||
§ 11 Ermäßigte Zahl der BetriebsratsmitgliederHat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
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