| § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats |
|
|
|
| Gesetze - BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz | |||
| Samstag, den 25. Oktober 2008 um 12:48 Uhr | |||
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des BetriebsratsIn den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
|