§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats PDF Drucken E-Mail
Gesetze - BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
Samstag, den 25. Oktober 2008 um 12:48 Uhr

§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
 
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