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§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft |
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Gesetze -
BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
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Samstag, den 25. Oktober 2008 um 12:49 Uhr |
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch - 1.
Ablauf der Amtszeit, - 2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes, - 3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, - 4.
Verlust der Wählbarkeit, - 5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, - 6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
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