§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
Samstag, den 25. Oktober 2008 um 12:55 Uhr

§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
 
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