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§ 46 Beauftragte der Verbände |
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Gesetze -
BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
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Samstag, den 25. Oktober 2008 um 13:03 Uhr |
§ 46 Beauftragte der Verbände (1) 1An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. 2Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen. (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
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