§ 46 Beauftragte der Verbände PDF Drucken E-Mail
Gesetze - BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
Samstag, den 25. Oktober 2008 um 13:03 Uhr

§ 46 Beauftragte der Verbände

(1) 1An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. 2Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
 
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