| § 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern |
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| Gesetze - BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz | |||
| Samstag, den 25. Oktober 2008 um 13:05 Uhr | |||
§ 48 Ausschluss von GesamtbetriebsratsmitgliedernMindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
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