| § 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen |
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| Gesetze - BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz | |||
| Samstag, den 25. Oktober 2008 um 13:26 Uhr | |||
§ 68 Teilnahme an gemeinsamen BesprechungenDer Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
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