§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
Samstag, den 25. Oktober 2008 um 13:26 Uhr

§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
 
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