| § 86 Ergänzende Vereinbarungen |
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| Gesetze - BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz | |||
| Samstag, den 25. Oktober 2008 um 13:38 Uhr | |||
§ 86 Ergänzende Vereinbarungen1Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
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