| § 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen |
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| Gesetze - BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz | |||
| Samstag, den 25. Oktober 2008 um 13:43 Uhr | |||
§ 93 Ausschreibung von ArbeitsplätzenDer Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
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