§ 14 Unternehmer PDF Drucken E-Mail
Gesetze - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
Freitag, den 28. November 2008 um 08:19 Uhr

§ 14 Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
     Tätigkeit handelt.
 
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
 
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