§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
Freitag, den 28. November 2008 um 08:23 Uhr

§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften

Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.
 
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