| § 312f Abweichende Vereinbarungen |
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| Gesetze - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch | |||
| Freitag, den 28. November 2008 um 08:30 Uhr | |||
§ 312f Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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