§ 312f Abweichende Vereinbarungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
Freitag, den 28. November 2008 um 08:30 Uhr

§ 312f Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
 
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