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TK-Entschaedigungs-Neuordnungsgesetz |
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Geschrieben von: torpic
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Mittwoch, den 06. Mai 2009 um 01:16 Uhr |
TKEntschNeuOG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
In der heutigen Ausgabe des Bundesgesetzblattes wurde jetzt das Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen fuer die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschaedigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG) verkündet (BGBl. 2009 I, 994).
Es tritt gemäß Art. 5 des Gesetzes am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Dies ist der 1. Juli 2009. |
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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 09. Mai 2009 um 01:21 Uhr |
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Kabinett beschließt Netzsperren gegen Kinderpornos |
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Samstag, den 25. April 2009 um 12:42 Uhr |
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Die Bundesregierung hat am 22.04. 2009 auf Vorlage des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie den Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen beschlossen. Es setzt damit die erst kürzlich beschlossenen Eckpunkte um. Die neuen Regelungen enthalten Änderungsvorschläge zum Telemediengesetz (TMG) und zum Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie beschränken sich - wie in den Eckpunkten festgelegt - auf Zugangserschwerungen zu kinderpornographischen Inhalten. |
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 27. April 2009 um 07:34 Uhr |
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Entschädigungspflicht für Telekommunikations-Diensteanbieter |
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Freitag, den 24. April 2009 um 09:40 Uhr |
Die Telekommunikationsnetzbetreiber waren seit Zulassung privater Anbieter verpflichtet, die Überwachung von
Telekommunikationsverbindungen zur ermöglichen (vgl. Regelungen der StPO) und dann auch spezielle Einrichtungen hierfür vorzuhalten.
Im Festnetzbereich war dies zunächst mit geringen Kosten möglich, wobei auch hier aufgrund der Digitalisierung der Netze und der Masse an Maßnahmen davon auszugehen ist, dass die Kosten mittlerweile erheblich sind. Im Mobilfunk und Internetbereich sind hierfür von Anfang an ganz neue Systeme erforderlich geworden. Zu Anfang des Mobilfunks hatten die Polizeibehörden noch eigene Überwachungseinrichtungen, die bei Bedarf an die MSC (Vermittlungseinheiten) angeschlossen wurden. Sehr schnell verlagerte sich dies dann dahin, dass die Unternehmen die Einrichtungen auf eigene Kosten anzuschaffen und fest zu installieren hatten. Dafür gibt es mittlerweile ein ausgeklügeltes Regelwerk von grundsätzlicher Verpflichtung zur Vorhaltung in § 110 TKG, Verordnung mit grundsätzlichen Anforderungen (TKÜV) und Technischer Richtlinie, deren Inhalte im Prinzip nur noch Techniker oder spezialisierte Juristen verstehen. In Anspruch genommen werden kann das Ganze dann von staatlicher Seite, aufgrund diverser strafprozessualer und anderer Vorschriften (Zoll, Verfassungsschutz, Landespolizeibehörden).
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 27. April 2009 um 07:17 Uhr |
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Datenschützer prüfen Google Analytics |
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Geschrieben von: torpic
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Dienstag, den 31. März 2009 um 00:00 Uhr |
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Dazu bettet der Betreiber Programmcode in seine Webseiten ein, der die Nutzungsdaten erhebt und an Google-Server in den USA oder anderswo in der Welt weitersendet. Google analysiert diese Nutzungsdaten und übermittelt statistische Auswertungsergebnisse an den Webseitenbetreiber. Mit Hilfe von Cookies kann Google dabei Nutzungsdaten verschiedener Webseiten zu einem Profil zusammenfügen. Während ein Webseitenbetreiber nur "seine" Besucher sieht, hat Google Kenntnis aller Analytics-basierten Webseiten, die der Nutzer besucht hat. Google kann die so erlangten Nutzungsdaten für weitere eigene Auswertungen verwenden.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 09. April 2009 um 14:31 Uhr |
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Bußgelder wegen Nichtbestellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter |
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Geschrieben von: torpic
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Sonntag, den 22. März 2009 um 00:00 Uhr |
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Alle Lidl- Vertriebsgesellschaften hatten bis Anfang Juni 2008 keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, obwohl sie nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes hierzu verpflichtet gewesen wären. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben dies beanstandet. Es handelt sich insoweit nicht um einen Formalverstoß. Betriebliche Datenschutzbeauftragte haben die Aufgabe, in den Unternehmen auf die Einhaltung des Datenschutzes hinzuwirken. Angesichts des Umfangs und der Art der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten wäre es bei den Lidl Vertriebsgesellschaften besonders dringlich gewesen, über betriebliche Datenschutzbeauftragte zu verfügen. Durch deren Einsatz hätte es möglicherweise vermieden werden können, dass es zu so schwerwiegenden Verstößen kam. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben daher jede der 35 LidlVertriebsgesellschaften mit einem Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro belegt. |
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 07. April 2009 um 11:06 Uhr |
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