| § 1 Aufgabe |
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| Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen | |
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:32 Uhr | |
§ 1 AufgabeAufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weisein seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:09 Uhr |