§ 2 Anwendungsbereich PDF Drucken E-Mail
Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:34 Uhr

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten. Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; darüber hinaus gelten für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nur die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes. Für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter gelten der Dritte Abschnitt des Ersten Teils und der Zweite Teil sowie die §§ 8 und 32 a nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Für die Ausübung des Gnadenrechts findet das Gesetz keine Anwendung.

(2) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur die Vorschriften des Zweiten Teils sowie die §§ 8, 28 bis 31 und 32a dieses Gesetzes, soweit

1. wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),

2. öffentliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden,

3. der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen,

personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4 d bis 4 g sowie des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der

Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden. Unbeschadet der Regelung des

Absatzes 1 Satz 1 gelten Schulen der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit

sie in inneren Schulangelegenheiten personenbezogene Daten verarbeiten, als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:10 Uhr
 
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