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Gesetze -
DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
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Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:43 Uhr |
§ 4a Verbunddateien (1) Die Einrichtung gemeinsamer oder verbundener automatisierter Verfahren, in und aus denen mehrere öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten sollen, ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. Die beteiligten Stellen haben die Datenart, die Aufgaben jeder beteiligten Stelle, den Zweck und den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis sowie diejenige Stelle festzulegen, welche die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den betroffenen Personen trägt. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorab zu unterrichten. (2) Innerhalb einer öffentlichen Stelle bedarf die Einrichtung gemeinsamer oder verbundener automatisierter Verfahren, mit denen personenbezogene Daten aus unterschiedlichen Aufgabengebieten verarbeitet werden sollen, der Zulassung durch die Leitung der Stelle. Für die Zulässigkeit gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:11 Uhr |