| § 5 Rechte der betroffenen Person |
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| Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen | |||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:45 Uhr | |||
§ 5 Rechte der betroffenen PersonJeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf 1. Auskunft, Einsichtnahme (§ 18), 2. Widerspruch aus besonderem Grund (§ 4 Abs. 5), 3. Unterrichtung (§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2 und 3), 4. Berichtigung, Sperrung oder Löschung (§ 19), 5. Schadensersatz (§ 20), 6. Anrufung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§ 25 Abs. 1), 7. Auskunft aus dem beim zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten geführten Verfahrensverzeichnis (§ 8). Diese Rechte können auch durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:11 Uhr |