§ 5 Rechte der betroffenen Person PDF Drucken E-Mail
Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:45 Uhr

§ 5 Rechte der betroffenen Person

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf

1. Auskunft, Einsichtnahme (§ 18),

2. Widerspruch aus besonderem Grund (§ 4 Abs. 5),

3. Unterrichtung (§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2 und 3),

4. Berichtigung, Sperrung oder Löschung (§ 19),

5. Schadensersatz (§ 20),

6. Anrufung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§ 25 Abs. 1),

7. Auskunft aus dem beim zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten geführten Verfahrensverzeichnis (§ 8).

Diese Rechte können auch durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:11 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

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