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§ 7 Sicherstellung des Datenschutzes |
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Gesetze -
DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
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Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:47 Uhr |
§ 7 Sicherstellung des Datenschutzes Die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform haben jeweils für ihren Bereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:13 Uhr |