§ 8 Verfahrensverzeichnis PDF Drucken E-Mail
Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:47 Uhr

§ 8 Verfahrensverzeichnis

(1) Jede datenverarbeitende Stelle, die für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, hat in einem für den behördliche n Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis festzulegen:

1. Name und Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,

 

2. die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,

 

3. die Art der gespeicherten Daten,

 

4. den Kreis der Betroffenen,

 

5. die Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,

 

6. die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,

 

7. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10,

 

8. die Technik des Verfahrens, einschließlich der eingesetzten Hard- und Software,

 

9. Fristen für die Sperrung und Löschung nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3, 10.

 

10. eine beabsichtigte Datenübermittlung an Drittstaaten nach § 17 Abs. 2 und

 

11. Abs. 3, 11.die begründeten Ergebnisse der Vorabkontrollen nach § 10 Abs. 3 Satz 1.

(2) Die Angaben des Verfahrensverzeichnisses können bei der datenverarbeitenden Stelle von jeder Person eingesehen werden; dies gilt für die Angaben zu den Nummern 7, 8 und 11 nur, soweit dadurch die Sicherheit des technischen Verfahrens nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt nicht für

1. Verfahren nach dem Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen,

 

2. Verfahren, die der Gefahrenabwehr oder der Strafrechtspflege dienen,

 

3. Verfahren der Steuerfahndung,

soweit die datenverarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt. Die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen und die antragstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf sein Verlangen Einsicht zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:13 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel