| § 9 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung |
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| Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen | |||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:48 Uhr | |||
§ 9 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist. (2) Die Ministerien werden ermächtigt, für die Behörden und Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs sowie für die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegenden sonstigen öffentlichen Stellen die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren durch Rechtsverordnung zuzulassen. Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. Die Datenempfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zu unterrichten. (3) Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 10 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten nur Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 entsprechend. (5) Personenbezogene Daten dürfen für Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zum automatisierten Abruf nicht bereitgehalten werden; dies gilt nicht für die betroffene Person. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offenstehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre. (7) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie Absatz 5 finden keine Anwendung, soweit die zur Übermittlung vorgesehenen Daten mit schriftlicher Einwilligung derbetroffenen Personen zum Zwecke der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren gespeichert sind. § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:14 Uhr |