§ 14 Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs PDF Drucken E-Mail
Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:52 Uhr

§ 14 Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 13 Abs. 3. Die Übermittlung ist ferner zulässig, soweit es zur Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren der Beteiligung mehrerer öffentlicher Stellen bedarf.

(2) Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat die übermittelnde

Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht; der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf (§ 9), so trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger.

(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind; § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:18 Uhr
 
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