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§ 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
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Gesetze -
DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
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Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:52 Uhr |
§ 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Datenübermittlung an öffentliche Stellen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:17 Uhr |