§ 17 Übermittlung an ausländische Stellen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:54 Uhr

§ 17 Übermittlung an ausländische Stellen

(1) Die Zulässigkeit der Übermittlung an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes richtet sich nach den §§ 14 und 16. Die Übermittlung an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn dort ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Vor der Entscheidung über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.

(2) Fehlt es an einem angemessenen Datenschutzniveau, so ist die Übermittlung nur zulässig, wenn

1. die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat,

 

2. die Übermittlung zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung eines rechtlichen Interesses erforderlich ist,

 

3. die Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist,

 

4. die Übermittlung aus einem für die Öffentlichkeit bestimmten Register erfolgt oder

 

5. die Übermittlung genehmigt wird, wenn die empfangende Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung bietet. Die für die Genehmigungserteilung zuständige Stelle oder zuständigen Stellen bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu den Zwecken verarbeitet werden dürfen, für die sie übermittelt wurden.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:19 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

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