§ 20 Schadensersatz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:56 Uhr

§ 20 Schadensersatz

(1) Wird der betroffenen Person durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, so ist ihr der Träger der verantwortlichen Stelle zum Schadensersatz verpflichtet. In schweren Fällen kann die betroffene Person auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Ist der Schaden durch Verarbeitung der Daten in einer automatisierten Datei entstanden, besteht die Entschädigungspflicht unabhängig von einem Verschulden der verantwortlichen Stelle. In diesem Fall haftet der Ersatzpflichtige gegenüber der betroffenen Person für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von 500.000 Deutsche Mark oder 250.000 Euro. Im Übrigen setzt die Verpflichtung zum

Schadensersatz Verschulden voraus. Der verantwortlichen Stelle obliegt in Fällen des Satzes 3 die Beweislast, dass sie die unzulässige oder unrichtige Verarbeitung der Daten nicht zu vertreten hat. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Auf eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch die betroffene Person sind die §§ 254 und 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

(4) Weitergehende sonstige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:20 Uhr
 
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