| § 21 Berufung und Rechtsstellung |
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| Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen | |||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:56 Uhr | |||
§ 21 Berufung und Rechtsstellung(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Dienst haben und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Die Amts- und Funktionsbezeichnung "Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" wird in männlicher oder weiblicher Form geführt. (2) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird jeweils für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach Ende der Amtszeit bleibt er bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bestellt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. Diese oder dieser führt die Geschäfte im Verhinderungsfall. (3) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dem Innenministerium angegliedert. Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und trifft Entscheidungen nach §§ 64 und 65 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für sich und seine Bediensteten in eigener Verantwortung. Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Innenministeriums. (4) Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Innenministeriums in einem eigenen Kapitel auszuweisen. (5) In Personalangelegenheiten hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Vorschlagsrecht. Die Stellen sind im Einvernehmen mit ihm zu besetzen. Die Bediensteten können nur im Einvernehmen mit ihm versetzt oder abgeordnet werden; sie unterstehen seinen Weisungen. (6) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:20 Uhr |