| § 22 Aufgaben und Befugnisse |
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| Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen | |||
| Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:57 Uhr | |||
§ 22 Aufgaben und Befugnisse(1) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Den Stellen kann der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auch Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere die Landesregierung und einzelne Ministerien, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten. (2) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und Amtshilfe zu leisten. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind insbesondere 1. Auskunft über die Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Datenverarbeitungsvorgänge, Dokumentationen und Aufzeichnungen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich auch in die gespeicherten Daten,
2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen und Zugriff auf elektronische Dienste zu gewähren und
3. Kopien von Unterlagen, von automatisierten Dateien, von deren Verfahren und von organisatorischen Regelungen zur Mitnahme zur Verfügung zu stellen, soweit nicht die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle wesentlich gefährdet wird. Die Gefährdung ist schriftlich zu begründen. Die Rechte nach Satz 3 dürfen nur vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich ausgeübt werden, wenn die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet. In diesem Fall müssen personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von der datenverarbeitenden Stelle Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch ihm gegenüber nicht offenbart werden. (3) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist frühzeitig über Planungen zur Entwicklung, zum Aufbau oder zur wesentlichen Veränderung automatisierter Datenverarbeitungs- und Informationssysteme zu unterrichten, sofern in dem jeweiligen System personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Dasselbe gilt bei Entwürfen für Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Landes, wenn sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen. (4) Der Landtag und die Landesregierung können den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen oder der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen betrauen. (5) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden, Anfragen, Hinweise und Beratungswünsche bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er darf im Rahmen von Kontrollmaßnahmen personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erheben. Von einer Benachrichtigung der betroffenen Person kann nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. (6) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen zusammen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern zuständig sind. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 Bundesdatenschutzgesetz ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Insofern untersteht er der Aufsicht des Innenministeriums. Führt er die Weisungen nicht aus, kann ihn das Innenministerium erneut anweisen. Kommt er der neuerlichen Weisung nicht binnen einer Woche nach, steht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Weisung der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht offen. Kommt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Weisung auch nach Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht nach, kann das Innenministerium den Vertreter anweisen; entgegenstehende Weisungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind unbeachtlich. Das Innenministerium und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit werden ermächtigt, Regelungen zum weiteren Verfahren der Aufsicht im nicht-öffentlichen Bereich zu vereinbaren.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:21 Uhr |