§ 25 Anrufungsrecht der betroffenen Person PDF Drucken E-Mail
Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:58 Uhr

§ 25 Anrufungsrecht der betroffenen Person

(1) Wer der Ansicht ist, dass gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstoßen worden ist oder ein solcher Verstoß bevorsteht, hat das Recht, sich unmittelbar an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden; dies gilt auch für Bedienstete öffentlicher Stellen, ohne dass der Dienstweg eingehalten werden muss.

(2) Niemand darf deswegen benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er sich an den

Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wendet.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:21 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

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