§ 27 Datenschutzbericht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 19:59 Uhr

§ 27 Datenschutzbericht

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit legt dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über seine Tätigkeit vor (Datenschutzbericht). Die Landesregierung nimmt hierzu gegenüber

dem Landtag schriftlich Stellung. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berät und informiert mit dem Bericht und auf andere Weise die Bürger sowie die Öffentlichkeit zu Fragen des Datenschutzes.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:22 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

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