§ 29a Mobile personenbezogene Datenverarbeitungssysteme PDF Drucken E-Mail
Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 20:01 Uhr

§ 29a Mobile personenbezogene Datenverarbeitungssysteme

(1) Informationstechnische Systeme zum Einsatz in automatisierten Verfahren, die an die Betroffenen ausgegeben werden und die über eine von der ausgebenden Stelle oder Dritten bereitgestellte Schnittstelle Daten automatisiert austauschen können (mobile Datenverarbeitungssysteme, z. B. Chipkarten), dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person nach ihrer vorherigen umfassenden Aufklärung eingesetzt werden.

(2) Für die Betroffenen muss jederzeit erkennbar sein,

1. ob und durch wen Datenverarbeitungsvorgänge auf dem mobilen Datenverarbeitungssystem oder durch dieses veranlasst stattfinden,

 

2. welche personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeitet werden und

 

3. welcher Verarbeitungsvorgang im Einzelnen abläuft oder angestoßen wird.

Den Betroffenen müssen die Informationen nach Nummer 2 und 3 auf ihren Wunsch auch schriftlich in Papierform mitgeteilt werden.

(3) Die Betroffenen sind bei der Ausgabe des mobilen Datenverarbeitungssystems über die ihnen nach § 5 zustehenden Rechte aufzuklären. Sofern zur Wahrnehmung der Informationsrechte besondere Geräte oder Einrichtungen erforderlich sind, hat die ausgebende Stelle dafür Sorge zu tragen, dass diese in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:24 Uhr
 
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