§ 31 Nutzung von Verwaltungsdaten für die Erstellung von Statistiken PDF Drucken E-Mail
Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 20:03 Uhr

§ 31 Nutzung von Verwaltungsdaten für die Erstellung von Statistiken

Für die Erstellung von Statistiken dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit diese bei der rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind. Die Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte Person zulassen.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:35 Uhr
 
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