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§ 31 Nutzung von Verwaltungsdaten für die Erstellung von Statistiken |
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Gesetze -
DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
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Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 20:03 Uhr |
§ 31 Nutzung von Verwaltungsdaten für die Erstellung von Statistiken Für die Erstellung von Statistiken dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit diese bei der rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind. Die Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte Person zulassen.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:35 Uhr |