§ 35 Übergangsvorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - DSG - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 20:07 Uhr

§ 35 Übergangsvorschriften

(1) Verarbeitungen personenbezogener Daten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes1 bereits begonnen wurden, sind innerhalb von drei Jahrennach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.

(2) Für Behörden des Justizvollzuges gilt § 18 mit der Maßgabe, dass die betroffene Person Auskunft oder Akteneinsicht erhält, soweit sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte oder berechtigten Interessen auf die Kenntnis gespeicherter Daten angewiesen ist. § 185 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für Dateien, die bereits zum Register des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemeldet sind, finden die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 32 a Abs. 3 erstmals in Fällen eintretender Veränderungen Anwendung. Im Übrigen wird die Dateienregisterverordnung vom 11. April 1989 (GV. NRW. S. 226) aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 09:38 Uhr
 
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