Art 36 Rundfunk PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - EinigVtr - Einigungsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 11:09 Uhr

Art 36 Rundfunk


(1) Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche
staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten
Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis
spätestens 31. Dezember 1991 weitergeführt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, für die die
Zuständigkeit der Länder gegeben ist. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Bevölkerung
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichenrechtlichen
Rundfunks mit Hörfunk und Fernsehen zu versorgen. Die bisher der Deutschen
Post zugehörige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung des Rundfunks
und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel 21 gilt entsprechend.

(2) Die Organe der Einrichtung sind

1.der Rundfunkbeauftragte,

2.der Rundfunkbeirat.


(3) Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten der Deutschen
Demokratischen Republik von der Volkskammer gewählt. Kommt eine Wahl durch die
Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den Landessprechern der
in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und dem Oberbürgermeister von Berlin mit Mehrheit
gewählt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich
und außergerichtlich. Er ist für die Erfüllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen
der hierfür verfügbaren Mittel verantwortlich und hat für das Jahr 1991 unverzüglich
einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.


(4) Dem Rundfunkbeirat gehören 18 anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen
Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder
werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und von der
Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewählt. Der Rundfunkbeirat hat in allen
Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und
Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten
mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten wählen.


(5) Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem
Rundfunkgebührenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Gläubiger der Rundfunkgebühr. Im übrigen deckt sie ihre
Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.


(6) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Maßgabe
der föderalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel
1 genannten Länder aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner
oder mehrerer Länder überzuführen. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum 31.
Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgelöst.
Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermögen geht auf die in Artikel 1
genannten Länder in Anteilen über. Die Höhe der Anteile bemißt sich nach dem Verhältnis
des Rundfunkgebührenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3
genannten Gebiet. Die Pflicht der Länder zur Fortführung der Rundfunkversorgung in dem
in Artikel 3 genannten Gebiet bleibt hiervon unberührt.


(7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spätestens am 31. Dezember 1991, treten die Absätze 1 bis 6 außer Kraft.

 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 11:34 Uhr
 
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