GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen

(Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NRW)
Vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. 1994 S. 84)
§ 2 geändert durch Gesetz v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662)

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1 § 1 Ziel 305
2 § 2 Geltungsbereich 332
3 § 3 Subsidiaritätsklausel 363
4 § 4 Einwilligung 311
5 § 5 Übermittlung, Zweckbindung 298
6 § 6 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke 305
7 § 7 Datenverarbeitung im Auftrag 375
8 § 8 Löschung von Daten 268
9 § 9 Rechte des Patienten 309
10 § 10 Erhebung und Speicherung 292
11 § 11 Übermittlung und Nutzung von Daten 279
12 § 12 Beauftragter für den Datenschutz 290
13 § 13 Erhebung und Speicherung 247
14 § 14 Übermittlung von Daten 272
15 § 15 Einrichtung von Krebsregistern 265
16 § 16 Einwilligung des Patienten 1038
17 § 17 Datenübermittlung ohne Einwilligung des Patienten 292
18 § 18 Speicherung der Patientendaten 327
19 § 19 Weiterübermittlung der Patientendaten 326
20 § 20 Befragung 247
21 § 21 Auskunft an den Patienten 238
22 § 22 Kosten, Durchführungsbestimmungen 270
23 § 23 Allgemeine Vorschriften 304
24 § 24 Amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst 2629
25 § 25 Untersuchungen von Kindern im Kindergarten und von Schülern durch das Gesundheitsamt 951
26 § 26 entfallen 422
27 § 27 Inkrafttreten 286
 
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