GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen

(Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NRW)
Vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. 1994 S. 84)
§ 2 geändert durch Gesetz v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662)

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1 § 1 Ziel 432
2 § 2 Geltungsbereich 492
3 § 3 Subsidiaritätsklausel 498
4 § 4 Einwilligung 627
5 § 5 Übermittlung, Zweckbindung 457
6 § 6 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke 439
7 § 7 Datenverarbeitung im Auftrag 533
8 § 8 Löschung von Daten 401
9 § 9 Rechte des Patienten 450
10 § 10 Erhebung und Speicherung 432
11 § 11 Übermittlung und Nutzung von Daten 424
12 § 12 Beauftragter für den Datenschutz 423
13 § 13 Erhebung und Speicherung 365
14 § 14 Übermittlung von Daten 400
15 § 15 Einrichtung von Krebsregistern 391
16 § 16 Einwilligung des Patienten 1321
17 § 17 Datenübermittlung ohne Einwilligung des Patienten 414
18 § 18 Speicherung der Patientendaten 471
19 § 19 Weiterübermittlung der Patientendaten 467
20 § 20 Befragung 364
21 § 21 Auskunft an den Patienten 355
22 § 22 Kosten, Durchführungsbestimmungen 389
23 § 23 Allgemeine Vorschriften 456
24 § 24 Amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst 3743
25 § 25 Untersuchungen von Kindern im Kindergarten und von Schülern durch das Gesundheitsamt 1330
26 § 26 entfallen 583
27 § 27 Inkrafttreten 412
 
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