§ 3 Subsidiaritätsklausel PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:47 Uhr

§ 3 Subsidiaritätsklausel

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG
NRW) vom 15. März 1988 (GV. NRW. S. 160) (2) in der jeweils geltenden Fassung. Für Krankenhäuser
und Einrichtungen privater Träger gilt anstelle des Zweiten Teils des DSG NRW § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) in der jeweils geltenden
Fassung.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel