§ 5 Übermittlung, Zweckbindung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:50 Uhr

§ 5 Übermittlung, Zweckbindung

(1) Die Übermittlung von Patientendaten ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift sie
erlaubt oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Als Übermittlung gilt auch die Weitergabe von
Patientendaten an Personen in anderen Organisationseinheiten innerhalb der Einrichtung oder
öffentlichen Stelle, sofern diese Organisationseinheiten nicht unmittelbar mit Untersuchungen, Behandlungen
oder sonstigen Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 befaßt sind. Wenn mehrere Ärzte, Ärztinnen,
Zahnärzte und Zahnärztinnen gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder
behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis
des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.
(2) Personen oder Stellen, denen Patientendaten übermittelt werden, dürfen diese nur zu dem
Zweck verwenden, zu dem sie ihnen zulässigerweise übermittelt worden sind. Im übrigen haben sie
die Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzvorschriften in demselben Umfang geheimzuhalten wie
die übermittelnde Einrichtung oder öffentliche Stelle selbst.
 
externer Datenschutzbeauftragter

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