§ 6 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:51 Uhr

§ 6 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Die Übermittlung von Patientendaten und die Verarbeitung sind zu Zwecken der wissenschaftlichen
Forschung nur zulässig, soweit der Patient eingewilligt hat.
(2) Ohne Einwilligung des Patienten darf das wissenschaftliche Personal zu Zwecken der wissenschaftlichen
Forschung Patientendaten nutzen, auf die es in den Einrichtungen oder öffentlichen
Stellen aufgrund seiner Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ohnehin Zugriff hat. Der Einwilligung des Patienten
bedarf es ferner nicht, wenn
1. der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erreicht werden kann,
2. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das
Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt und
3. es entweder nicht möglich ist oder dem Patienten aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes
nicht zugemutet werden kann, ihn um seine Einwilligung zu bitten.
(3) Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger, die Art der übermittelten Daten, den Namen des
Patienten und das Forschungsvorhaben aufzuzeichnen.
(4) Sobald der Forschungszweck es gestattet, sind die Patientendaten so zu verändern, dass ein
Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist. Merkmale, mit deren Hilfe ein
Personenbezug wieder hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern; sie sind zu löschen,
sobald der Forschungszweck dies gestattet.
(5) Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluß auf die Person
zulassen, deren Daten verarbeitet wurden, es sei denn, der Patient hat in die Veröffentlichung ausdr
ücklich eingewilligt.
(6) Einem Dritten dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn er sich schriftlich verpflichtet,
1. die Daten nur für das von ihm genannte Forschungsvorhaben zu verwenden,
2. die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 einzuhalten und
3. der für die übermittelnde Stelle zuständigen Datenschutzkontroll- oder Aufsichtsbehörde auf
Verlangen Einsicht zu gewähren
und die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen
nachweist.
 
externer Datenschutzbeauftragter

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