§ 7 Datenverarbeitung im Auftrag PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:51 Uhr

§ 7 Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Patientendaten sind grundsätzlich in der Einrichtung oder öffentlichen Stelle zu verarbeiten;
eine Verarbeitung im Auftrag ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulässig.
(2) Die Verarbeitung von Patientendaten im Auftrag ist nur zulässig, wenn sonst Störungen im
Betriebsablauf nicht vermieden oder Teilvorgänge der automatischen Datenverarbeitung hierdurch
erheblich kostengünstiger vorgenommen werden können.
(3) Vor der Vergabe eines Auftrages zur Verarbeitung von Patientendaten hat sich der Auftraggeber
zu vergewissern, daß beim Auftragnehmer die Wahrung der Datenschutzbestimmungen dieses
Gesetzes und der ärztlichen Schweigepflicht sichergestellt ist. Patientendaten aus dem ärztlichen
Bereich sind vom Auftragnehmer auf physisch getrennten Dateien zu verarbeiten. Der Auftragnehmer
darf Patientendaten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Der Auftraggeber
hat erforderlichenfalls dem Auftragnehmer Weisungen zur Ergänzung seiner technischen und organisatorischen
Einrichtungen und Maßnahmen zu erteilen.
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(4) Sofern Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, hat der Auftraggeber sicherzustellen, daß
der Auftragnehmer sich, sofern die Datenverarbeitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgef
ührt wird, der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterwirft. Bei einer
Auftragsdurchführung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist die zuständige Datenschutzkontrollbeh
örde zu unterrichten.
 
externer Datenschutzbeauftragter

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