| § 8 Löschung von Daten |
|
|
|
| Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 09:52 Uhr | |||
§ 8 Löschung von DatenPatientendaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist, sie zur Erfüllung der in diesemGesetz genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, die durch Rechtsvorschriften oder durch die ärztliche Berufsordnung vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der Patienten beeinträchtigt werden. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
|