§ 8 Löschung von Daten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - GDSG NRW - Gesundheitsdatenschutzgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 09:52 Uhr

§ 8 Löschung von Daten

Patientendaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist, sie zur Erfüllung der in diesem
Gesetz genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, die durch Rechtsvorschriften oder durch die
ärztliche Berufsordnung vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und kein Grund zu
der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der Patienten beeinträchtigt
werden. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
 
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